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	<title type="html"><![CDATA[Forum für Makler, Eigentümer und Interessierte - Mietkaution, was ist das?]]></title>
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	<updated>2005-06-25T10:02:31Z</updated>
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			<title type="html"><![CDATA[Mietkaution, was ist das?]]></title>
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			<content type="html"><![CDATA[<p><strong>Die Kaution stellt eine Sicherheit für den Vermieter dar, die es ihm ermöglichen soll, im Falle des Auszuges des Mieters eventuelle Schäden oder auch Mietrückstände abzudecken. Voraussetzung: Die vertragliche Vereinbarung, das ein Kaution erforderlich ist. Die Kaution kann in bar (=Barkaution) oder als Bürgschaft einer Bank oder eines Dritten erbracht werden. Der Mieter unterzeichnet eine Verpfändungserklärung der Bank. Denkbar sind auch die Verpfändung von Wertsachen oder Sparbüchern. Die Barkaution ist jedoch die gebräuchlichste Methode, die Sicherheit zu erbringen.</strong></p><br /><p>- Nach&nbsp; § 550b BGB ist bei einem Mietverhältnis über Wohnraum die Höhe der Sicherheit auf der dreifachen Monatsnettokaltmiete begrenzt. Höhere -schon geleistete Zahlungen- kann der Mieter zurückverlangen.<br />- § 550b BGB bestimmt, dass der Mieter berechtigt ist, die als Sicherheit bereitszustellende Geldsumme in drei gleichen monatlichen Teilleistungen zu erbringen. Die erste Teilleistung ist dabei zu Beginn des Mietverhältnisses (nicht der Vertragsschluss, sondern die Übergabe der Wohnung), die zweite bei Beginn des zweiten Vertragsmonats und die dritte Teilleistung zu Beginn des 3. Vertragsmonats zu zahlen.<br />- Die als Geldleistung erbrachte Kaution muss der Vermieter auf einem Sonderkonto zu den üblichen Zinsbedingungen einer Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist anlegen. Das Geld muss also vom Vermögen des Vermieters getrennt aufbewahrt werden. (Zweck dieser Regelung: Gerät der Vermieter in die Insolvenz, haben dessen Gläubiger auf die Kaution keinen Zugriff; Aussonderungsrecht).<br />- Die auf die Geldsumme anfallenden Zinsen stehen dem Mieter zu. Allerdings hat der Mieter keinen Anspruch auf Auszahlung der Zinsen. Die Sicherheit erhöht sich (§ 550b II, S. 3 BGB). Ist der Zinssatz höher als gefordert, stehen die Zinsen trotzdem in voller Höhe dem Mieter zu, da der Vermieter durch die Kaution lediglich gesichert werden soll. Sie stellt jedoch nicht eine zusätzliche Einnahmequelle dar.<br />- Gegen den Vermieter besteht ein Auskunftsanspruch darüber, dass das Geld in der oben beschriebenen Weise angelegt wurde.<br />- Anderweitige Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn sie nicht zum Nachteil des Mieters abweichen.</p><br /><p><em>- Ein Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution besteht erst nach dem Ende des Mietverhältnisses. Dieser Anspruch umfasst auch die Verzinsung, so dass der Vermieter die Zinsen, hat er die Kaution nicht angelegt, trotzdem zahlen muss.<br />- Der Vermieter ist berechtigt, nach dem Auszug des Mieters die Mietsache auf eventuelle Schäden zu untersuchen. Sind Schäden vorhanden, darf sich der Vermieter i.d.R. nicht sofort für die Beseitigung der Schäden aus der Kauton befriedigen, sondern muss dem Mieter zunächst die Gelegenheit zur Beseitigung der Schäden geben.<br />- Schuldet der Mieter noch Mietzins, kann die Kaution in dieser Höhe sofort einbehalten werden<br />- Die Rückbehaltung der Kaution kann bis zu sechs Monaten dauern. Teilweise auch länger. In dieser Zeit hat der Vermeiter Gelegenheit abzurechnen, beispielsweise die Betriebskostenabrechnung, Warmwasser, etc. Die Dauer des Rückbehalts und ob ein Teil der Kaution vom Vermieter frei gegeben werden muß, wenn absehbar ist, dass nur noch ein kleinerer Nachzahlungsbetrag bei der Betriebskostenabrechnung herauskommt, ist umstritten. </em></p>]]></content>
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