Thema: GV - Karteikarte - Städtebaulicher Vertrag

Grundstücksverkehr

Städtebaulicher Vertrag

Wenn die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen nicht selber durchführen kann, kann sie
einzelne Aufgabenbereiche auf Private Investoren übertragen (§ 11 BauGB) (in der Regel den Bauherren).
Dieses geschieht mit Hilfe verschiedener Verträge. Die geläufigsten sind:
o Maßnahmenvertrag: Der Maßnahmenvertrag regelt die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch Private, die die Kosten für eben diese Maßnahme übernehmen. Gegenstand eines solchen Vertrages können sein: Die Neuordnung von Grundstücksverhältnissen, die Bodensanierung oder die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung.
o Zielbindungsvertrag: Der Zielbindungsvertrag regelt, dass ein Investor die Ziele, die die gemeindliche Bauleitplanung verfolgt, fördert und sicherstellt. Solche Ziele sind beispielsweise besondere Grundstücksnutzungen wie Anteile des sozialen Wohnungsbaus in einem Baugebiet, naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsregelungen sowie die Deckung des Wohnbedarfs.
o Folgekostenvertrag: Der Folgekostenvertrag regelt, dass ein Privater die Kosten und Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden
sind, übernimmt. Voraussetzung ist, dass diese Kosten als Folge eines geplanten Vorhabens entstanden sind.

Die Verträge dürfen nicht gegen die Grundsätze rechtsstaatlichen Handels verstoßen. Die
vereinbarten Leistungen müssen angemessen sein. Die Planungshoheit und die Verantwortung
für das Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans bleibt auch in diesem Fall bei
der Gemeinde. Der Bauherrr kann die Planung jedoch zeitlich und inaltlich beeinflussen.
Dies führt in der Regel zu einem erheblich beschleunigten Aufstellungsverfahren.

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Boris Wienke
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