Thema: Mietrückstand = Kündigung
Mietschulden können zur Kündigung führen. Der Vermieter kann fristlos kündigen, wenn der Mieter an zwie aufeinander folgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete in Rückstand ist.
Das gleiche gilt, wenn der Mieter über einen längeren Zietraum mit einer Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug ist. Zahlt der Mieter, wird die fristlose Kündigung unwirksam. Das gilt selbst dann, wenn der Vermieter die Kündigung eingereicht hat. Spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage jedoch muß der Mieter die Rückstände ausgleichen.
Durch derartige Zahlungen kann sich der Mieter nur einmal in zwei Jahren retten.
Wenn der Vermieter neben der fristlosen auch die fristgemäße Kündigung ausgesprochen hat, wird die Kündigung durch Nachzahlung der offenstehenden Forderung nicht ohne weiteres hinfällig, wie aus eine Urteil des BGH hervorgeht (Az. VIII ZR 6/04).
Eine fristlose Kündigung des Vermieters ist darüber hinaus auch bei ständig unpünklicher Mietzahlung, sowie vertragswidrigem Gebrauchs möglich.
Gelesen: Berliner Morgenpsot vom 17.September 2005, Immobilienmarkt
Boris Wienke
Immobilienfachwirt
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