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Hausbesitzer dürfen dem Schornsteinfeger nicht den regelmäßigen Besuch verweigern. Wer sich weigert, erhält zunächst von der zuständigen Behörde eine Aufforderung. Im Extremfall könne auch mit Polizeigewalt nachgeholfen werden.

Wie oft ein Kaminfeger ins Haus kommt, hängt von der Heizanlage und der Regelung je nach Bundesland ab, so der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks.

Gelesen , Berliner Morgenpost vom 12.Oktober 2005 , Immobilienanzeigenteil

Boris Wienke
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Bei einem Einbruch durch die Glastür muß die Hausratversicherung nicht unbedingt zahlen. Eingangstüren mit einfachverglastem Fenstern stellten unverschlossen kein ernsthaftes Hindernis für Einbrecher dar. Damit handele der Bestohlene grob fahrlässig.

In diesem Fall hatte der Mieter seine Tür nur zugezogen. Die Einbrecher hatten die Scheibe eingeschlagen und sich durch Betätigung der Türklinke Zugang zur Wohnung verschafft.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 3U 34/05

Gelesen , Berliner Morgenpost vom10.Dezember 2005 , Immobilienanzeigenteil

Boris Wienke
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Corporate Identity (CI)

Die Corporate Identity ist das vom Unternehmen schlüssig dargestellte Selbstverständnis, das sich u. a. aus dem Verhalten (Corporate Behaviour), dem Erscheinungsbild (Corporate Design und Corporate Image) und der Kommunikation (Corporate Communications) des Unternehmens ergibt.

Ziele:

Angestrebt wird durch die Corporate Identity die Unverwechselbarkeit eines Unternehmens. Für die Kunden des Unternehmens soll eine Einmaligkeit dargestellt werden.

Mit dem Firmennamen werden die Produkte in Verbindung gebracht. Diese sollen vom positiven Image profitieren.

  Die Unverwechselbarkeit soll auch in der Unternehmenskultur zum Ausdruck kommen, so dass alle Mitarbeiter stolz sind auf ihr Unternehmen und sich im besten Fall mit diesem identifizieren.



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Die Erhebung einer Gebühr (auch:Stromwechselgebühr) durch einen gewerblichen Energieanbieter für den Fall, dass ein Kunde den Vertrag mit seinem bisherigen Energieversorger kündigen will, stellt eine unbillige Behinderung anderer Stromlieferanten im Sinne des § 20 Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dar.

Das OLG Naumburg kam zu dem Ergebnis, das das Gesetz gleichermaßen die mittelbare wie die unmittelbare Behinderung untersagt, da es für die behindernde Wirkung keinen Unterschied macht, ob direkt beim Kunden ein Entgelt für den Wechsel zu einem anderen Versorgungsunternehmen gefordert wird oder ob das betroffene Unternehmen die Gebühr selbst bezahlen muss. In beiden Fällen wird an den Wechsel zu einem anderen Anbieter ein wirtschaftlicher Nachteil geknüpft, der die wettbewerblichen Betätigungsmöglichkeiten des neuen Lieferanten schmälert.

Urteil des OLG Naumburg vom 25.Juni.2001
1 U (Kart) 1/01 OLGR Naumburg 2001, 454
Quelle: Grundeigentumverlag aus 2002

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Das Assessment Center ist ein Verfahren zur Auswahl von Bewerbern. Etwa 10 bis 16 Kandidaten werden eingeladen und müssen gemeinsam verschiedene Übungen absolvieren, wobei sie von unterschiedlichen Personen beurteilt werden. Indem typische Arbeitssituationen simuliert werden, will das Assessment Center vor allem das Gruppen- und Führungsverhalten, aber auch Arbeitsweisen, analytisches und strukturierten Vorgehen sowie allgemeine Intelligenzparameter testen.

Quelle: Haufe Verlag, Stand 07.Dezember 2005

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TIPP: Modernisierungshilfe

Mieter muß Modernisierung der Heizung dulden

Seit der Mietrechtsreform muß ein Mieter Modernisierungen auf Grund von Energiesparmaßnahmen im Bereich Heizernergie, Wasser und Strom dulden. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Maßnahme für ihn, seiner Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde (§ 554 BGB).

Auf das Verbrauchsverhalten des einzelnen Mieters kommt es hierbei nicht an. Der Vermieter kann nach korrekter Modernisierungsankündigung und erfolgter Modernisierung die Miete um 11% der Jahresnettomiete erhöhen.

Quelle: Berliner Morgenpost vom 26.Oktober 2005
Urteil: Berliner Landgericht, Az 67 S 154/03

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gelesen: Berliner Morgenpost vom 02.November 2005

Ist bei einer Eigentümergemeinschaft laut Gemeinschaftsordnung die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erforderlich, wenn eine Eigentumswohnung vermietet werden soll, so darf diese nur aus wichtigem Grund versagt werden. Verweigern die anderen Eigentümer ohne wichtigen Grund die Zustimmung, kann Schadenersatz fällig werden.

Urteil: BayOLG Az. 2ZBR 141/03

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Wenn ein Mieter aus der Wohnung auszieht, darf er nach Abnahme der Renovierungsarbeiten und Übergabe der Wohnung die Schlüssel nicht einfach in den Briefkasten des Hausmeisters werfen. Denn wenn dies nicht genau vereinbart ist, gilt die Wohnung als nicht übergeben - im Streitfall sind weitere Mietzahlungen fällig.

Landgericht Berlin, Az: 63S 385/02 W

Gelesen in der Zeitung Der Tagesspiegel vom 08.Oktober 2005

Boris Wienke
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Wohnungseigentümer-Gemeinschaften (WEG) können den Abbau von Satellitenschüsseln vor dem Balkon verlangen. Das Landgericht München I (Az 1T 17467/04) verurteilte eine türkische Familie - über Kabel könne sie für sechs Euro im Monat insgesamt sech türkische Programme empfangen, die Schüssel zu entfernen.

Gelesen in der Berliner Morgenpost vom 10.September 2005.

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Wohnungseigentümerversammlungen können auch um 15:00 Uhr angesetzt werden, wie jetzt das Amtsgericht Köln, Az Wx 168/04 entschied. Das Argument klagender Eigentümer sie wären berufstätig und könnten nicht an der Versammlung teilnehmen wog nicht. In diesem Fall war absehrbar, dass die Wohnungseigentümerversammlung fünf oder mehr Stunden dauern würde.

Quelle: Berliner Morgenpost vom 11.Mai 2005


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Einen sehr alten Teppichboden in der Wohnung muß der Vermieter nicht mehr erneuern. Wenn der Belag schon zum Zeitpunkt der Anmietung älter als die durchschnittliche Lebensdauer von 10 bis 15 Jahren ist, besteht 20 Jahre später kein Recht mehr auf Austausch.

LG Köln, Az. 1 S 122/04

Quelle: Berliner Morgenpost vom 11.Mai 2005


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Die Verkürzung der Kündigungsfristen bei der Wohnraummiete führt teilweise zu unbilligen Belastungen der Vermieter. Durch einen begrenzeten Ausschluß des Kündigungsrechts kann der Vermieter dennoch für Kontinuität bei der Einhaltung der Mietverträge sorgen.

Der BGH entschied ( 6.04.2005, VIII ZR 27/04) die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen unter der Voraussetzung, dass ein beiderseitiger Kündigungsausschluß für maximal vier Jahre vereinbart wird. Die LAufzeit beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages, nicht mit dem Einzug!

Quelle: IVD vom 14.07.2005


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Das Kammergericht Berlins hielt es für berechtigt, dem Gewerbemieter nach einer fristlosen Kündigung auch die fristlose Kündigung der Versorgung mit Wärme, Strom und Wasser zu trennen. Es wäre dem Vermieter, der ohnehin keine Miete mehr erhalte, nicht zuzumuten, weitere Aufwendungen zu tätigen.

Bem: In Hamburg und Nordrhein-Westfalen wurde anders entschieden!

Quelle: IVD vom 14.07.2005


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Wird die von den Parteien vereinbarte Baubeschreibung zum Bauträgervertrag nicht beurkundet, ist der gesamte Vertrag nichtig (BHG 10.02.2005, VII ZR 184/04). Folge: Der Erwerber kann das bislang von ihm bezahlte Geld zurückverlangen, muß aber im Gegenzug die Immobilie und sämtliche ihm daran eingeräumten Rechte zurückgeben.

Quelle: IVD vom 14.07.2005


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IVD: Untervermietung nur mit Erlaubnis des Vermieters möglich

Mieter muss ein "berechtigtes Interesse" an Untervermietung nachweisen können / Holt der Mieter keine Erlaubnis ein, kann der Vermieter ihm nach Abmahnung kündigen / Hauptmieter haftet gegenüber dem Vermieter auch für Schäden, die vom Untermieter verursacht worden sind

Den "möblierten Herrn mit Familienanschluss" von früher gibt es in Immobilienannoncen praktisch nicht mehr - sehr wohl aber noch immer eine beachtliche Zahl von Untermieterverhältnissen, vor allem in den deutschen Großstädten. Viele Untermieter sind "klassische" Wochenendheimfahrer, d.h. sie nehmen sich für unter der Woche ein Zimmer in der Stadt, in der sie arbeiten, fahren aber am Wochenende nach Hause. Auch für Studenten, die keinen Platz im Wohnheim bekommen und sich auf dem freien Markt keine eigene Wohnung leisten können, ist ein Zimmer zur Untermiete oft eine Alternative.

"Untervermietung spart sowohl dem Haupt- als auch dem Untermieter Kosten. Doch wer Wohnung und Miete mit jemandem anderen teilen will, muss sich vorher gut informieren. Vor allem muss der Vermieter mit der Untervermietung einverstanden sein", so Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des Immobilienverbandes Deutschland (IVD). Dieser muss dem Mieter in der Regel die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung erteilen, wenn der Mieter ein "berechtigtes Interesse" an der Untervermietung hat.

"Der Vermieter kann die Erlaubnis aber trotzdem verweigern, wenn damit die Wohnung überbelegt wäre, er einen wichtigen Grund hat, den konkreten Untermieter abzulehnen oder ihm die Untervermietung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann", sagt Schick.

Als "berechtigtes Interesse" gelten alle vernünftigen Gründe wirtschaftlicher oder persönlicher Art - so zum Beispiel, wenn die Wohnung plötzlich zu groß geworden ist, weil sich Partner getrennt haben oder weil für den Mieter wegen plötzlicher Arbeitslosigkeit die Notwendigkeit einer finanziellen Entlastung besteht. Dagegen zählt es nicht als "berechtigtes Interesse", wenn der Mieter untervermieten will, damit jemand in seiner Abwesenheit auf die Wohnung aufpasst (LG Mannheim, Urt. v. 30.4.1997 - 4 S 142/96).

"Der Mieter muss dem Vermieter mitteilen, aus welchen Gründen er untervermieten möchte. Außerdem muss er ihm mitteilen, an wen er die Wohnung oder Teile davon vermieten will", informiert Schick. Da es kein Recht auf personenunabhängige Untervermietung gibt (KG Berlin, Beschl. v. 11.6.1992 - 8 RE Miet 1946/92), muss der Mieter bei Beendigung des bisherigen Untermietverhältnisses eine neue Erlaubnis des Vermieters einholen, wenn er weiter untervermieten will.

"Holt sich der Mieter für die Untervermietung keine Erlaubnis ein, empfiehlt sich eine zügige Abmahnung, in der der Vermieter außerdem eine Unterlassungsklage nach § 541 BGB ankündigt. Reagiert der Mieter daraufhin nicht, darf der Vermieter ihm ordentlich - also unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist - kündigen", so der IVD-Sprecher.

Gäste sind keine Untermieter

Anders sieht es aus, wenn der Mieter seinen Ehepartner, seine Eltern oder seine Kinder bei sich aufnehmen will. Hier handelt es sich nicht um ein Untermietverhältnis, daher muss er den Vermieter nicht um Erlaubnis fragen (BayObLG Beschl. v. 6.10.1997 - RE Miet 2/96). "Das gilt auch dann, wenn Eltern oder Kinder Miete zahlen. Verhindern kann der Vermieter eine solche Aufnahme nur, wenn die Wohnung durch die zusätzlichen Bewohner überbelegt wäre", erklärt Rechtsanwalt und Immobilienexperte Ulrich Joerss von der Kanzlei JOERSS-Rechtsanwälte in Berlin.

Generell sind zwei Arten der Untervermietung denkbar:
Der Mieter vermietet einen Teil seiner Wohnung
Der Mieter überlässt die Wohnung einem anderen
Anspruch auf Untervermietung hat der Mieter nur im ersten Fall. Verlegt der Mieter seinen Lebensmittelpunkt jedoch an einen anderen Ort und will er aus diesem Grund die Wohnung jemand anderem überlassen, bleibt es dem Ermessen des Vermieters überlassen, ob er die Erlaubnis erteilen will oder nicht. Das gilt auch dann, wenn der Mieter noch weiterhin Teile der Wohnung nutzen will.

Wenn der Mieter die Wohnung für begrenzte Zeit einem Dritten überlässt, sie aber anschließend wieder selber bezieht, hat er ebenfalls oft Anspruch auf Untervermietung. Zwingende Voraussetzung ist allerdings, dass die Wohnung Lebensmittelpunkt des Mieters bleibt (LG Berlin, Urt. v. 30.5.1991 - 62 S 17/91).

"Besucher darf der Mieter allerdings jederzeit, auch über mehrere Wochen, in seiner Wohnung aufnehmen. Hierzu hat er ein vertraglich nicht ausschließbares Recht. Ein Zeitraum von drei Monaten überschreitet jedoch definitiv die normale Besuchsdauer", sagt Joerss.

Kündigung des Untermietverhältnisses

Zwischen Haupt- und Untermieter gilt in erster Linie das, was im Untermietvertrag vereinbart wurde, und ansonsten das normale Mietrecht des BGB. Das heißt unter anderem, dass die Miete zwischen Haupt- und Untermieter grundsätzlich frei vereinbart werden kann, unabhängig davon, wie viel Miete der Hauptmieter selbst bezahlen muss. Unzulässig wird der Untermietzins erst, wenn er die sog. Wesentlichkeitsgrenze des § 5 Wirtschaftsstrafgesetzes überschreitet (Mietpreisüberhöhung). Nicht anders als der Vermieter ist der Hauptmieter außerdem an die Schutzvorschriften des Miethöhegesetzes gebunden, z.B. einjährige Sperrfrist für Mieterhöhungen oder die ortsübliche Vergleichsmiete als Obergrenze.

Auch genießen Untermieter einer Wohnung prinzipiell den gleichen Kündigungsschutz wie "normale" Mieter, d.h., der Hauptmieter ist an die gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden und muss vor allem ein berechtigtes Interesse nachweisen. Doch eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist bei Untermietverhältnissen in der Regel kein Problem. Der Bewohner eines möblierten Zimmers muss sogar auf eine Kündigung ohne Kündigungsgrund jeweils bis zum 15. für den Ablauf des Monats gefasst sein.

Gibt es Probleme mit dem Untermieter, muss sich der Hauptmieter darum kümmern. So haftet der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter grundsätzlich allein für die pünktliche Mietzahlung, ebenso für alle Schäden, die ein Untermieter beim Gebrauch der Wohnung verschuldet. "Dabei sollten Hauptmieter bedenken, dass die eigene Haftpflichtversicherung nicht für solche von einem "Fremden" verursachten Schäden am Eigentum des Vermieters aufkommt. Zwar kann natürlich der Hauptmieter vom Untermieter Schadensersatz fordern, doch für den Vermieter ist es unerheblich, ob der Hauptmieter mit seiner Forderung erfolgreich ist oder nicht. Notfalls muss der Hauptmieter den Schaden aus eigener Tasche bezahlen", warnt Joerss.

Da es keine vertraglichen Beziehungen zwischen Vermieter und Untermieter gibt, können sich im übrigen auch sonst keine Maßnahmen des Vermieters gegen den Untermieter richten. Verstößt der Untermieter z.B. wiederholt gegen die Hausordnung, ist trotzdem der Hauptmieter Adressat der Abmahnungen des Vermieters. "Entsprechend ist es seine Sache, dafür zu sorgen, dass der Untermieter die abgemahnten Verhaltensweisen einstellt. Hat er keinen Erfolg, muss er selbst mit einer Kündigung seitens des Vermieters rechnen", so Joerss.

Endet das Hauptmietverhältnis, muss der Mieter dafür sorgen, dass der Untermieter mit ihm zusammen die Wohnung räumt. Sonst macht er sich schadensersatzpflichtig.

Quelle: Zitiert aus dem Newsletter des IVD vom 12.August 2005

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Grundstückseigentümer haften auch bei Vermietung für Abfallgebühren

Die zuständigen Behörden können einen Grundstückseigentümer auch dann zur Zahlung der Abfallgebühren heranziehen, wenn dieser das Grundstück vermietet oder verpachtet hat. Eigentümer bleiben auch bei Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks so genannte "Abfallbesitzer" und sind daher neben den Mietern oder Pächtern für den auf dem Grundstück anfallenden Abfall verantwortlich. (Az.: 4 K 1892/04.NW vom 21.04.2005).

Quelle (1): Anwalt-Service - Verlag Dr. Otto Schmidt
Quelle (2): IVD-Newsletter
25.08.2005

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