Thema: Kündigungsausschluß für Mietverträge?

Die Verkürzung der Kündigungsfristen bei der Wohnraummiete führt teilweise zu unbilligen Belastungen der Vermieter. Durch einen begrenzeten Ausschluß des Kündigungsrechts kann der Vermieter dennoch für Kontinuität bei der Einhaltung der Mietverträge sorgen.

Der BGH entschied ( 6.04.2005, VIII ZR 27/04) die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen unter der Voraussetzung, dass ein beiderseitiger Kündigungsausschluß für maximal vier Jahre vereinbart wird. Die LAufzeit beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages, nicht mit dem Einzug!

Quelle: IVD vom 14.07.2005


Boris Wienke
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