Thema: Stromwechselgebuehr
Die Erhebung einer Gebühr (auch:Stromwechselgebühr) durch einen gewerblichen Energieanbieter für den Fall, dass ein Kunde den Vertrag mit seinem bisherigen Energieversorger kündigen will, stellt eine unbillige Behinderung anderer Stromlieferanten im Sinne des § 20 Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dar.
Das OLG Naumburg kam zu dem Ergebnis, das das Gesetz gleichermaßen die mittelbare wie die unmittelbare Behinderung untersagt, da es für die behindernde Wirkung keinen Unterschied macht, ob direkt beim Kunden ein Entgelt für den Wechsel zu einem anderen Versorgungsunternehmen gefordert wird oder ob das betroffene Unternehmen die Gebühr selbst bezahlen muss. In beiden Fällen wird an den Wechsel zu einem anderen Anbieter ein wirtschaftlicher Nachteil geknüpft, der die wettbewerblichen Betätigungsmöglichkeiten des neuen Lieferanten schmälert.
Urteil des OLG Naumburg vom 25.Juni.2001
1 U (Kart) 1/01 OLGR Naumburg 2001, 454
Quelle: Grundeigentumverlag aus 2002
Boris Wienke
Immobilienfachwirt
vermieten - vermitteln - verkaufen