Thema: Möbelkauf und Abstandszahlungen ( Gebrauchswert maßgeblich!)
Fall: Ein Vormieter hatte 1999 zahlreiche Einrichtungsgegenstände an seinen Nachmieter verkauft. Der Verkaufspreis betrug mehr als 40.000 DM. Nach einer Teilzahlung, beriefen sich die Käufer auf ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem Wert der gekauften Wohnungseinrichtung und dem Kaufpreis. Ein vom Gericht beauftragter Gutachter konnte nicht alle Gegenstände bewerten, da einiges bereits fehlte.
Urteil: Das Kammergericht (Urteil vom 6.Mai 2004 - 8 U 314/03) verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach maßgeblich der Gebrauchswert sei, der in der Regel höher sei als der Zeitwert. Demnach hat der Käufer die Beweislast. Gegenstände, die nicht mehr vorhanden sind, gehen zu Lasten des Käufers.
Unser Tipp: Wenn Sie Möbel vom Vormieter abkaufen, dann handeln Sie vorher einen vernünftigen Preis aus. Listen Sie die Gegenstände auf und fertigen Sie Bilder an. Der Liste fügen Sie die Bilder bei. Schreiben Sie den ausgehandelten Verkaufspreis als Zahl und in Worten auf die Vereinbarung. Fertigen Sie zwei Exemplare, eine für Sie und eine für den Verkäufer und unterzeichnen beide (Verkäufer und Käufer) beide Exemplare.
(Fall und Urteil für Sie nachgelesen im "Das Grundeigentum" Heft 13 - 2004 - 1. Juliheft )
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Boris Wienke
Immobilienfachwirt
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