Thema: Fenster auf Kippstellung / Urlaub

Während der Abwesenheit ihrer Mietwohnung, wie beispielsweise dem Urlaub, sollten die Fenster keinesfalls in Kippstellung belassen werden. Sollte eingebrochen werden, muß die Hausratversicherung für einen Schaden nicht aufkommen!

Urteil Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 5 U 670/02-74)

gelesen in der Berliner Morgenpost, Immobilien, 27.Juli 2005


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