Thema: Schönheitsreparaturen / Farbauswahl

Führt der Mieter Schönheitsreparaturen durch, so dürfen diese grundsätzlich die "Grenzen des normalen Geschmacks" nicht überschreiten. Was das genau heißt, ist gesetzlich nicht normiert und führt daher zu teilweise unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen. Das Kammergericht Berlin hat jedenfalls befunden, dass knallige Farben wie gelb mit zweifarbig braunem Muster, kräftiges Blau, Rot und Grün diesen normalen Geschmack überschreite (Urteil vom 06. Juni 2005, AZ 8 U 211/04). Eine Neuvermietung sei in diesem Zustand praktisch unmöglich. Nicht einmal zwei Wochen zuvor hatte das Landgericht Berlin eine großzügigere Ansicht vertreten und das Bekleben eines Kinderzimmer mit einer Bordüre aus Harry-Potter-Bildern als "im Bereich des Üblichen" eingeordnet und damit als ordnungsgemäß erachtet (Beschluss vom 26. Mai 2005, AZ: 62 S 87/05). Eine Beseitigung sei nicht erforderlich. Der Vermieter musste somit diesen Zustand als vertragsgemäß akzeptieren.

Quelle: IVD Rundschreiben vom 24.Februar 2005

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Boris Wienke
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