Thema: Zustimmungserklärung des WEG Verwalters

Der WEG Verwalter prüft vor einem Eigentümerwechsel , ob er entsprechend den Regelungen des § 12 WEG zur Erteilung einer Veräußerungszustimmung verpflichtet ist.

Diese Zustimmungspflicht begründet sich in der für das Objekt gültigen Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder einer weitergehenden Vereinbarung der Eigentümergemeinschaft mit der Eintragung ins Grundbuch.

Die Erklärung muss schriftlich erfolgen und seine Unterschrift muss notariell beglaubigt werden. Darüber hinaus hat der WEG-Verwalter den Nachweis über seine Verwaltereigenschaft zu erbringen. Eine Vorlage des Protokolls der Eigentümerversammlung, bei der er zum Verwalter bestellt wurde genügt.
Dieses Protokoll muss gemäß §§ 24 und 26 WEG vom Versammlungsleiter und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. Die
Unterschriften der Unterzeichner bedürfen ebenfalls der notariellen Beglaubigung

Der WEG Verwalter prüft, ob der Beitritt des neuen Eigentümers eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt und ob er in der Lage ist die Anteiligen Kosten zu tragen.

Die Zustimmung kann gemäß § 12 WEG nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Ablehnung kann hierbei nur auf die Erwerberperson abgestellt werden. Eine Zustimmungsverweigerung aufgrund eines Einwands gegen den Veräußerer ist nicht möglich.
Versagungsgründe können die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, Versagung der Einhaltung der Hausordung, Wohngeldrückstände aus einer anderen Immobilie in der WEG, etc. sein.

Mehr detailliertere Informationen, unter http://www.schober-weber-verwaltung.de/ … echsel.pdf

Informationen zum WEG-Gesetz, unter http://dejure.org/gesetze/WEG

Ihr Boris Wienke


P.S.: Einen interessanten Fall, der oben genanntes nicht eingehalten hat bzw. ein typischer WEG-Verwalterfehler kann hier http://www.dreiv-immobilien.de/feed.rss.html nachgelesen werden.

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Boris Wienke
Immobilienfachwirt
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