Thema: Folgeschäden - Risikoausschluß bei der Haftpflichtversicheru
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, Reparaturen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums (Eigentumswohnung) zu dulden. Zum Ausgleich hat er einen Anspruch auf Ersatz des dadurch entstehenden Schadens gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Fall: Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte von dem Haftpflichtversicherer Ersatz für bereits erbrachte und Freistellung von nacho zu erbringenden Ausgleichszahlungen an einzelne Wohnungseigentümer wegen Beeinträchtigung des jeweiligen Sondereigentums. Anläßlich einer Wohnungsrenovierung war echter Hausschwamm am Gemeinschaftseigentum festgestellt worden. Bei der Sanierung mußten raumweise Zwischendecken entfernt, Balkone abgebrochen, Wandputz abgeschlagen, Teppichböden entfernt und Heizkörper demontiert werden (unmittelbarer Sachschaden). Die Gemeinschaft ersetzte einem Wohnungseigentümer ferner den Mietausfall für neun Monate in Höhe von mehr als 10.000 DM, einem anderen Mietzahlungen für eine Ersatzwohnung von ca. 7.000 DM sowie einem dritten Transportkosten für zwischengelagerte Möbel in Höhe von ca. 2.000 DM (mittelbare Folgeschäden). Der Haftpflichtversicherer lehnte die Zahlungen ab. Er berief sich darauf, daß nach den Versicherungsbedingungen zwar Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mitumfaßt seien, jedoch Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum ausgeschlossen seien.
Urteil: Der BGH bejaht ein Schadenereignis, eine Haftpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Qualifizierung der Haftpflicht als Schadensersatzversicherung, die Auslegung des Risikoausschlusses nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, die Unterteilung von unmittelbaren Folgeschäden am Vermögen, die Begrenzung des Risikoausschlussesa auf Sachschäden und damit wiederum die Unterausnahme für mittelbare Vermögensschäden.
-> Schadensereigenis:
Versicherungsschutz wird gewährt für den Eintritt eines Ereignisses, das einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Erforderlich ist weiter, daß der Versicherungsnehmer für den Schaden auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Haftpflichtbestimmungen sind solche, die unabhängig vom Willen der beteiligten Parteien an das Schadensereignis Rechtsfolgen knüpfen.
-> Haftpflicht:
Für den Schwammbefall am Gemeinschaftseigentum hat die Gemeinschaft dem Wohnungseigentümer, der ja Miteigentümer am Gemeinschaftsseigentum ist, gemäß § 14 Nr. 4 WEG keinen Schadensersatz zu leisten, ebensowenig für das Duldungsverlangen. Folglich liegt insoweit auch keine Haftpflicht vor, für den der Haftpflichtversicherer aufzukommen hätte. Als Schadensereignis kommt daher nur der Eingriff in das jeweilige Sondereigentum in Betracht, der über die Instandsetzung der Sachsubstanz hinaus weitere vermögensmindernde Aufwendungen zur Folge hat.
-> Schadensersatz:
Die Umgangssprache versteht Schadensersatz allgemein als Ausgleich eines erlittenen Nachteils. Deshalb fällt auch ein Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 1004 BGB (Störungsbeseitigungsanspruch) wie auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 BGB) darunter.
NAch § 14 Nr. 4 WEG muß jeder Wohnungseigentümer das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile gestatten, soweit dies zur Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums erforderlich ist (Duldungspflicht), kann aber im GEgenzug den hierduch entstehenden Schaden ersetzt verlangen, auch wenn kein Verschulden der Gemeinschaft vorliegt (sog. Aufopferungsanspruch). Die Rechtsprechung spricht hier durchaus von einem Kostenerstattungs- oder Schadensersatzanspruch. Daß der Anspruch verschuldensunabhängig ausgestaltet ist, wei der Geschädigte den Eingriff in sein Eigentum dulden muß, steht demnach der Einordnung las Schadensersatzanspruch im Sinnde der Versicherungsbedingungen nicht entgegen. Auch auf ein widerrechtliches und dem Versicherungsnehmer vorwerfbares Verhalten kommt es also für den Schadensersatzbegriff nicht an.
-> Risikoausschluß für Sachschäden
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, daß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daß die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Ausgeschlossen sind nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen nur Schäden am Eigentum, sei es bei Wohnungseigentümern am Gemeinschafts-, Sonder - und Teilgeigentum. Nur die Beeinträchtigung der Sachsubstanz und Aufwendungen zu deren Behebung fallen unter den Schaden (unmittelbar) am Eigentum.
-> Kein Risikoausschluß für Vermögensschäden
Nicht erfaßt vom Risikoausschluß werden dagegen Aufwendungen, die erst infolge der Beschädigung der Sachsubstanz eintreten. Für derartige mittelbare Schäden nicht an der Sachsubstanz, sondern an dem Vermögen des Versicherungsnehmers gilt der Risikoausschluß nach der gebotenen engen Auslegung nicht.
Ergebnis: Der Haftpflichtversicherer muß den Umfang des Versicherungsschutzes allgemeinverständlich umschreiben. Bei Risikoausschlüssen ist im Zweifel die engere Auslegung zu wählen. Schäden am Eigentum sind nicht mit Vermögensschäden infolge der Schäden am Eigentum gleichzusetzen.
BGH , Urteil vom 11.12.02 - IV ZR 226/01
Boris Wienke
Immobilienfachwirt
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