Thema: Schönheitsreparaturen - Unwirksam bei zu kurzen Fristen
Der Vermieter muß immer dann selbst renoviern, wenn eine Vereinbarung über die Abwälzung auf den Mieter der Inhaltskontrolle nicht standhält. Das gilt acuh für Fristenpläne.
Fall: Im Mietvertrag hieß es, daß Küche und Bad alle drei Jahre und Wohn- und Schlafräume alle fünf Jahre zu renovieren seien. Alle übrigen Räume sollten nach sechs Jahren renoviert, Fenster, Türen und Heizkörper alle vier Jahre gestrichen werden.
Urteil: Das Landgericht sah darin eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, da die üblichen Fristen für übrige Räume und die für die Lackierarbeiten verkürzt worden seien. Die Schönheitsreparaturregelung sei daher insgesamt unwirksam mit der Folge, daß der Mieter nicht renovieren mußte.
LG Berlin - Urteil vom 3.Dezember 2002 - 64 S 278/02
Boris Wienke
Immobilienfachwirt
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