Die Kündigung eines Mietverhältnisses bedarf immer der Schriftform.
Vergleicht auch § 568 BGB (Form und Inhalt der Kündigung)
(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
HI @all!
Sagt mal reicht auch eine Kündigung per Email?
Lotte
Hi Lotte,
wenn die Korrespondenz mit Deiner Hausverwaltung via Email "normal" ist, d.h. die Verwaltung schickt Dir regelmäßig Mieterhöhungen, Betriebskostenabrechnungen oder den Besuchshinweis auf den Ablesedienst, dann ist es aus unserer Sicht auch möglich eine Kündigung des Mietverhältnisses auch per Email zu versenden.
Die sicherste Variante ist die persönliche Abgabe der Kündigung und die Quittierung mittels Eingangsstempel.
Grüße Boris
3v-immobilien
Boris Wienke
Immobilienfachwirt
vermieten - vermitteln - verkaufen