Thema: Untervermietung verweigert?

LG Berlin - 08.11.2004 67 S 210/4

Grundlose Verweigerung der Untervermietung führt zum Schadensersatz in Höhe der entgangenen Untermiete.

Aus einer WG zogen Mieter aus. Die verbleibenden Mieter benannten dem Vermieter den Namen und die Anschrift der Bewerber. Der Vermieter versagte die Untermieterlaubnis, weil ihm weder der Beruf, noch die Höhe des Untermietzinses genannt worden sind. Das Landgericht Berlin entschied, dass diese Begründung zur Verweigerung der Untermieter nicht ausreiche, da die verbleibenden Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hätten. Der Wegzug führt schließlich zu höheren Belastungen der verbleibenden Mietern. Die Bennenung der o..g Daten reiche aus. Ein Niveau von "billigen Pensionen war in diesem Fall nicht erreicht, so dass der Vermieter Schadensersatz des ausbleibenden Untermietzinses an die WG zahlen mußte.

Das Grundeigentum, Heft 10, Mai 2005

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Boris Wienke
Immobilienfachwirt
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