Thema: Gewerbemietvertrag jederzeit kündbar?

Kündigung/Betriebseinstellung

Ein Dauerschuldverhältnis kann nach § 314 BGB gekündigt werden. Die Umstände aus dem Risikobereich des Kündigenden sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Der Gewerbemieter kündigte kurz nach Mietvertragsabschluß den Vertrag mit dem Hinweis darauf, daß er den Betrieb einstellen müsse, weil die Auflagen der Behörde nicht erfüllt werden können. Die Schadensersatzklage des Beklagten war erfolgreich. Das BGH sah die Begründung des Mieters nicht als außerordentlichen Grund an. Die finanzielle Lage der Klägerin, ihre Rentabilität und der Fortbestand ihres Unternehmens sind Umstände, die in den Risikobereich des Unternehmers falle, so der BHG.

BHG - Urteil vom 07.10.2004, 1 ZR 18/02
gelesen im "Das Grundeigentum" .Aprilheft 2005

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Boris Wienke
Immobilienfachwirt
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