Thema: Mietwucher

Der §5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) soll den Mieter davor schützen, wegen eines geringen Angebots am Wohnungsmarkt eine zu hohe Miete zahlen zu müssen (Verbrauchervorschrift). Der Paragraph greift ein, wenn der vom Vermieter geforderte Mietzins bei Neuvermietung die ortsübliche Miete um 20 Prozent überschreitet und der Vermieter dies wegen des geringen Angebots am Wohnungsmarkt durchsetzen konnte.
Folgen für den Vermieter:
- Mieter fordert u.U. die überhöhte Miete zurück
- diese Ordnungswidrigkeit führt zu einer Geldbuße

Der Bundesgerichtshof entschied, daß bei dem Vergleich das gesamte Stadtgebiet geprüft werden muß. Die besonderen persönlichen Wünsche des Mieters werden damit nicht mehr berücksichtigt.
Folgen:
- Wohnungsangebote dürfen nicht nur mehr in einem Bezirk, beispielsweise Grunewald, sondern auch mit Neukölln verglichen werden (Berliner Stadtbezirke).

Az. VIII ZR 44/04, BGH

Gelesen in der Berliner Morgenpost vom 06.07.2005

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Boris Wienke
Immobilienfachwirt
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