Thema: GV - Karteikarte - Vorhaben- und Erschließungsplan

Grundstücksverkehr

Vorhaben- und Erschließungsplan

Beim Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB planen Investoren anstelle der
Gemeinde die künftige Nutzung eines Geländes.

Anlass ist immer ein konkretes Vorhaben.

Der Investor verpflichtet sich dabei, sein Vorhaben in einem festgesetzten Zeitraum abzuschließen (mittels Durchführungsvertrag) und die Erschließungskosten ganz oder teilweise
zu übernehmen.

Auf der Grundlage des mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und
Erschließungsplanes und des Durchführungsvertrages stellt die Gemeinde dann im Rahmen
eines Bauleitplanverfahrens den vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf. Erst wenn dieser
als Satzung beschlossen ist, hat ein Projekt Planungssicherheit.

Der Investor kann seinen Plan genau auf sein Projekt abstellen. Indem er selber plant,
beeinflusst er den Zeitraum des Verfahrens.

Im Plan selber müssen Festsetzungen getroffen werden, die für die städtebauliche Ordnung
wichtig sind. Beachtet werden müssen unter anderem die Belange von Natur und Landschaft,
beispielsweise Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und landesrechtliche Vorschriften.
So müssen z. B. bei der Planung von Wohngebieten, die an ein Gewerbegebiet heranrücken,
auch die erforderlichen Abstände eingehalten werden.

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Boris Wienke
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